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LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung eines atypisch stillen Gesellschafters zur vollständigen Erbringung der rückständigen Einlage nach Beendigung einer stillen Gesellschaft; Geltendmachung von Ansprüchen eines Insolvenzverwalters gegenüber den Gesellschaftern einer im Insolvenzverfahren ...
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01
- LG Potsdam, 14.08.2002 - 52 O 18/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84
Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als …
Auszug aus LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01
Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist dann als haftendes Eigenkapital einzustufen, wenn die Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass sich der stille Gesellschafter wie ein haftender Gesellschafter behandeln lassen muß, mit der Folge, dass er die übernommene Einlage auch im Falle einer Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang und nicht nur bis zur Höhe seines Verlustanteils zu erbringen hat, weil sie nach den getroffenen Vereinbarungen Teil der Eigenkapitalgrundlage der Hauptgesellschaft geworden ist und daher deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muß (vgl. BGH NJW 1981, 2251, 2252 [BGH 09.02.1981 - II ZR 38/79] ; NJW 1985, 1079, 1080) [BGH 17.12.1984 - II ZR 36/84] .Auch die Aufhebung und Auflösung der streitigen Gesellschaft hat die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zur Einzahlung der stillen Einlage befreit (vgl. BGH, NJW 1985, 1079).
- BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85
Begriff des Erfolgshonorars
Auszug aus LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01
Ein einseitiger Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch mit rechtlicher Bindung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ist dem Gesetz fremd (allgemeine Meinung, BGH NJW 1987, 3203 [BGH 04.12.1986 - III ZR 51/85] ;… Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 397 Rdr. 1;… Münchener Kommentar/von Feldmann, BGB, 3. Auflage, § 397 Rdr. 1). - BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93
Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines …
Auszug aus LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01
Die Aufrechnung seitens der Gesellschaft ist nach allgemeiner Ansicht (…vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 19 Rdr. 18 m.w.N.) nur zulässig, wenn die Gegenforderung existent, fällig, liquide und vollwertig ist (vgl. BGHZ 125, 141, 143 [BGH 21.02.1994 - II ZR 60/93] ;… Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 19 Rdr. 18).
- BGH, 27.11.2000 - II ZR 83/00
Keine Aufrechnungsbefugnis des Gesellschafters gegen Rückgewähransprüche der GmbH
Auszug aus LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01
Insoweit besteht eine im Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Kapitalschutzsystem des GmbH-Rechts (vgl. BGH NJW 2001, 830, 831 [BGH 27.11.2000 - II ZR 83/00] zur entsprechenden Anwendung des in § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG enthaltenen Aufrechnungsverbots auf den Anspruch aus § 31 GmbHG ). - BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80
Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft - …
Auszug aus LG Potsdam, 10.07.2002 - 52 O 18/01
Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist dann als haftendes Eigenkapital einzustufen, wenn die Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass sich der stille Gesellschafter wie ein haftender Gesellschafter behandeln lassen muß, mit der Folge, dass er die übernommene Einlage auch im Falle einer Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang und nicht nur bis zur Höhe seines Verlustanteils zu erbringen hat, weil sie nach den getroffenen Vereinbarungen Teil der Eigenkapitalgrundlage der Hauptgesellschaft geworden ist und daher deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muß (vgl. BGH NJW 1981, 2251, 2252 [BGH 09.02.1981 - II ZR 38/79] ; NJW 1985, 1079, 1080) [BGH 17.12.1984 - II ZR 36/84] . - OLG Düsseldorf, 20.11.1992 - 17 U 98/92
Haftung eines Gesellschafters als Erwerber eines Geschäftsanteils mangels …